Rechtliche Regelungen für Betreuungskräfte aus Osteuropa

 

Legale Beschäftigung

Das Freizügigkeitsgesetz der Europäischen Union regelt die Dienstleistungsfreiheit sowie die Arbeitnehmerfreizügigkeit unter vertraglichen Voraussetzungen mit Partnerländern in Osteuropa. Daher können die Betreuungskräfte aus Osteuropa selbstständig über Agenturen in Deutschland angestellt werden oder tätig sein. Dazu gibt es drei unterschiedliche Varianten, die dafür in Frage kommen:

Europäischen Dienstleistungsfirma als Beschäftigungsverhältnis der Betreuungskräfte

Über eine Anstellung bei einer Agentur kommt die Betreuungskraft nach Deutschland, um zu arbeiten. Dabei muss der Entsendebescheinigung A1 stets mitgeführt werden. Ein Vertrag kommt dabei nur mit dem Arbeitgeber bzw. mit der Agentur zustande. Dieser zahlt dann Sozialabgaben und natürlich auch Steuern.


Selbständigkeit der Betreuungskräfte im EU-Gewerbe

Über ein EU-Gewerbe können die Betreuungskräfte direkt beim Kunden angestellt werden, da sie selbstständig sind. Durch die europäischen Dienstleistungsfreiheit sind sie dann vorrübergehend in Deutschland beschäftigt. Vermittelt werden diese Betreuungskräfte zwar auch über Agenturen, die sie jedoch nicht anstellen, sondern nur die Vermittlung gegen Gebühr übernehmen. Dabei müssen der Sozialversicherungsnachweis sowie auch die Anmeldung des Finanzamtes stets mitgeführt werden.



Verträge


  • Dienstleistungsvertrag
Der Dienstleistungsvertrag regelt alle Angelegenheiten, die den Einsatz einer Betreuungskraft im deutschen Privathaushalt umfassen. Der Dienstleistungsvertrag wird zwischen der Familie und der ausländischen Entsendefirma bzw. mit der selbständigen Betreuungskraft geschlossen. Er regelt u.a. Unterbringung, Verpflegung, Vergütung, Arbeitszeit, Freizeit der Betreuungskraft, Aufgabenbereich, Unterbrechung, Kündigung etc.

  • Vermittlungs- und Beratungsvertrag
Der Vermittlungs-und Beratungsvertrag regelt sämtliche Angelegenheiten in Bezug auf unsere Vermittlungs- und Beratungsleistungen. Dieser Vertrag wird zwischen dem Kunden und uns geschlossen.

Nutzung des privaten PKW

Die Nutzung eines privaten PKW oder sonstigen Fahrzeuges erfolgt ausschließlich auf Risiko des Fahrzeughalters bzw. Fahrzeugeigentümers. Am Fahrzeug verursachte Schäden durch die Betreuungskraft können nicht erstattet werden. Wir empfehlen Ihnen, die Kasko-Versicherung - bei Bedarf - entsprechend anzupassen.


Haushaltkasse

Die Betreuungskraft ist dazu verpflichtet, den ihr ausgehändigten Barbetrag im Namen der Familie treuhänderisch zu verwalten und ein Haushaltsbuch hierüber zu führen. Es ist für jede Ausgabe ein entsprechender Beleg dem Haushaltsbuch beizufügen. Eine Ausgabe, die nicht belegt werden kann, muss von der Betreuungskraft erstattet werden. Im Falle eines Einsatzes durch eine Betreuungskraft in Ihrer Familie empfehlen wir, zusammen mit dieser Kraft in festen Intervallen das Haushaltsbuch, die zugehörigen Belege und das Ausgabeverhalten zu kontrollieren. Diese Überprüfung sollte mindestens einmal im Monat stattfinden.


Anstellung der Pflegekräfte durch den Kunden selbst

Über eine Anstellung kann auch der Kunde selbst seine Pflegekraft nach deutschem Recht anstellen. Jegliche finanzielle sowie arbeitsrechtliche Verpflichtungen sind dabei zu beachten. Zwar ist dies möglich, jedoch für den Kunden mit viel Arbeit verbunden und wird daher sehr selten praktiziert.