Leistungskatalog nach §37 SGB V - Leistungen der Häuslichen Krankenpflege
Diese sogenannten Krankenkassenleistungen übernimmt die jeweilige Krankenkasse, wenn:
- eine Krankenhausbehandlung geboten, diese aber nicht ausführbar ist
- mit häuslicher Krankenpflege eine stationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird
- die Krankenpflege das Ziel der ärztlichen Behandlung sichern soll.
Dazu muss eine von der Krankenkasse genehmigte ärztliche Verordnung vorliegen. Pro Verordnung ist die gesetzliche Zuzahlung privat zu entrichten. Zu den Krankenkassenleistungen zählen Grund- und Behandlungspflege sowie die Hauswirtschaftliche Versorgung.
Die Behandlungspflege gliedert sich dabei in folgende vier Leistungsgruppen:
LG 1 | Blutdruckkontrolle Blutzuckerkontrolle Injektionen s.c. Auflagen von Kälte- und Wärmeträgern Medikamentengabe ATS KL: II-IV an-/ ausziehen | LG 2 | Stütz- und Kompressionsverband Blasenspülung Dekubitusbehandlung Grad 2 Inhalationen Injektionen i.m. VW suprapubischer Katheter VW und Versorgung einer PEG Stomabehandlung Richten von Medikamenten Med. Teilbad zur Behandlung bei Hauterkrankungen |
LG 3 | Versorgung und Überprüfung von Drainagen Absaugen Dekubitusbehandlung Grad 3 und 4 Einlauf, Klysma/ Klistier, digitale Enddarmausräumung i.v. Infusionen Katheterisierung der Harnblase Legen und Wechseln von Magensonden Wundverbände | LG 4 | Aufwendige und sehr zeitintensive Behandlungspflege wird mit der Kasse gesondert vereinbart. |